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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PRISMA Werbeagentur GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Für sämtliche von der PRISMA Werbeagentur GmbH, Koblenzer Str. 98, 53177 Bonn, Handelsregister Bonn HRB 4206 (im Weiteren: PRISMA) im kaufmännischen Geschäftsbetrieb betriebenen Handlungen gegenüber einem Geschäftspartner (im Weiteren: Vertragspartner) gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Bestimmungen (I.) gelten unabhängig von der Art des jeweiligen Geschäfts. Je nach Art des Geschäfts gelten ergänzend die unter II. – IV. gelisteten Bedingungen, und zwar:

  • Abschnitt II: Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“)
  • Abschnitt III: Sonderbestimmungen für den Vertrieb von Waren und Leistungen („Verkaufsbestimmungen“)
  • Abschnitt IV: Sonderbedingungen für die Anmietung von Daten / Adressen („Anmietbedingungen“)

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen oder diese ergänzen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. § 14 BGB.

2. Verwendung der Daten des Vertragspartners zur Vertragsdurchführung

2.1 Alle PRISMA im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten und für die Anbahnung oder Abwicklung des Vertrages erforderlichen Daten werden von PRISMA für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet und so lange vorgehalten, wie dies für die Abwicklung des Vertrags sowie die Erfüllung nachfolgenden Dokumentationsobliegenheiten, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, erforderlich ist. Danach werden die Daten gelöscht.

2.2 Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich an ebenfalls am Vertragsverhältnis als Partei Beteiligte zum Zwecke der Vertragsabwicklung, z. B. dann, wenn PRISMA Vertragsmakler ist. Darüber hinaus ist eine Weitergabe ausgeschlossen.

2.3 PRISMA verwendet die Daten zur Darstellung eigener weiterer Angebote gegenüber dem Vertragspartner. Dieser Datennutzung kann der Vertragspartner jederzeit gegenüber PRISMA widersprechen.

3. Vertraulichkeit

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen, kaufmännischen und technischen Daten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben.

4. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle PRISMA obliegenden Leistungen ist Bonn.

5 Vertragsänderungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

5.1. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Ausgenommen sind individuelle Absprachen zwischen dem Vertragspartner und einem zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Vertreter der PRISMA. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung sowie deren Inhalt hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf berufen möchte.

5.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, bei denen PRISMA Vertragspartner ist sowie für alle Ansprüche gegen PRISMA ist Bonn.

II. Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“)

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend für den Einkauf von Leistungen und Waren mit Ausnahme der Anmietung von Adressen.

1. Bestellungen

1.1 Angebote/Bestellungen, die wir dem Vertragspartner übersenden, verstehen sich stets als Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Sie erfolgen stets schriftlich, per Telefax oder per E-Mail.

1.2 Der Vertragspartner kann die Bestellung durch ausdrückliche Annahme oder durch Ausführung der Leistung annehmen.

1.3 PRISMA ist an das Angebot zwei Wochen gebunden, es sei denn, die Leistung, die Gegenstand der Bestellung ist, müsste aufgrund der sich aus der Bestellung ergebenden Umstände zu einem früheren Zeitpunkt erbracht werden. Liegt innerhalb der Bindungsfrist keine Annahme der Bestellung vor und ist die Leistung auch nicht erbracht, ist PRISMA berechtigt, die Bestellung kosten- und auslagenfrei zu widerrufen.

2. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

2.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferung und Leistung sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, PRISMA sofort schriftlich oder per Telefax oder E-Mail zu benachrichtigen.

2.2 Ist für die Lieferung ein fester Termin vereinbart, gilt das Geschäft als Fixgeschäft. PRISMA ist dann bei Verstreichen des Termins berechtigt, auch ohne gesonderte Androhung die Annahme der Leistung abzulehnen, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist PRISMA auch dann berechtigt, wenn der Vertragspartner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

2.3 PRISMA ist an Stelle des Rücktritts vom Vertrag auch berechtigt, eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Verstreicht diese, gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 entsprechend.

2.4 Ist in der Bestellung eine Lieferfrist nicht genannt, ist PRISMA berechtigt, die Lieferung nach Abschluss des Vertrags sofort zu verlangen. Im Rahmen der Annahme durch den Vertragspartner mitgeteilte Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch PRISMA, um Vertragsbestandteil zu werden.

3. Preise

Im Rahmen der Bestellung von uns genannte Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ein.

4. Abwicklung und Lieferung

4.1 Der Vertragspartner ist, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, verpflichtet, selber zu liefern. Die Erteilung eines Unterauftrags bedarf der Zustimmung von PRISMA.

4.2 Die Lieferung hat frei und in einwandfreiem Zustand auf dem vertraglich vereinbarten, hilfsweise dem üblichen Lieferweg an die Geschäftsadresse von PRISMA zu erfolgen.

4.3 Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, auf die PRISMA im Rahmen der Beauftragung hinweist, werden Vertragsbestandteil.

5. Rechnungen, Zahlung

5.1 Die Berechnung der Leistung erfordert eine nach den Bestimmungen des UStG erstellte ordnungsgemäße Rechnung, die auf PRISMA lautet.

5.2 Der sich aus der Rechnung ergebende Anspruch wird frühestens 30 Kalendertage nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung des Vertrags und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung gem. Ziff. 5.1 zur Zahlung fällig. PRISMA ist berechtigt, vor Fälligkeit mit 2 % Skonto zu leisten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank von PRISMA den Überweisungsauftrag erhalten hat.

5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Leistung oder Lieferung ist PRISMA unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, Zahlung auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

5.4 Die Abtretung der Forderung des Vertragspartners gegen PRISMA an Dritte ist ausgeschlossen.

6. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

6.1 Die Gefahr geht mit Eingang der Leistung bei PRISMA auf PRISMA über.

6.2 In der Entgegennahme der Leistung oder dem Unterbleiben einer Mängelrüge liegt keine Abnahme der Leistung als vertragsgemäß. Der Vertragspartner ist berechtigt, PRISMA unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern.

6.3 Das Eigentum an gelieferten Waren geht mit Eingang bei PRISMA auf PRISMA über. Jeder verlängerte oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

PRISMA begutachtet die Leistung des Vertragspartners nur auf offenkundige Mängel. Verborgene Mängel werden erst dann gerügt, wenn sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftslaufs bei PRISMA oder dem Abnehmer von PRISMA auffallen. Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Kalendertagen ab Feststellung gerügten Mängel.

8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

8.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Ist eine mangelfreie Lieferung oder Leistung nicht möglich, ist PRISMA sofort berechtigt, die ansonsten erst für den Fall der gescheiterten Nachbesserung vorbehaltenen Rechte geltend zu machen.

8.2 Eine mangelhafte Lieferung liegt bei Ankauf von Datenbeständen insbesondere vor, wenn eine E-Mail Adresse aufgrund einer unzureichenden Einwilligungsklausel nicht für werbliche Zwecke genutzt werden kann.

8.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung von PRISMA. PRISMA ist berechtigt, für die Nachbesserung eine angemessene Frist zu setzen.

8.4 Beseitigt der Vertragspartner den Mangel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist oder ersetzt die mangelhafte Leistung nicht durch eine mangelfreie Leistung, so kann PRISMA nach seiner Wahl vom Vertrag zurück treten oder die Vergütung mindern oder zusätzlichen Schadensersatz fordern.

8.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt ebenfalls 36 Monate ab Gefahrübergang. Mit Versendung einer Mängelanzeige wird der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer von drei Monaten gehemmt. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Hemmung.

8.6 Die gesetzlichen Rechte von PRISMA bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.

9. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Der Vertragspartner stellt PRISMA von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines Vertragsgegenstands gegen PRISMA erheben und ist verpflichtet, PRISMA alle Kosten zu erstatten, die PRISMA im Rahmen einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung entstehen.

III. Sonderbestimmungen für den Vertrieb von Waren und Leistungen („Verkaufsbestimmungen“)

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Vertrieb von Waren und Leistungen mit Ausnahme der Vermietung von Adressen.

1. Angebote, Vertragsschluss, Vertrieb von Leistungen Dritter

1.1 Angebote, die PRISMA macht, verstehen sich stets als freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Vertragspartners.

1.2 Wird unter Bezugnahme auf ein Angebot ein Auftrag erteilt, muss dies in schriftlicher Form, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

1.3 Erklärt PRISMA auf eine solche Auftragserteilung, die nach einem ausdrücklichen Angebot PRISMAS und in Bezug auf dieses erfolgen, nicht innerhalb von fünf Kalendertagen die Ablehnung des Auftrags, gilt der Auftrag als geschlossen. PRISMA ist berechtigt, zuvor die ausdrückliche Zustimmung durch eine Auftragsbestätigung zu erklären.

1.4 Besteht der Inhalt des Angebots im Vertrieb einer fremden Leistung, so gewährleitet PRISMA durch Abgabe des Angebots, dazu berechtigt zu sein, in eigenem Namen einen Vertrag mit diesem Vertragsgegenstand anzubahnen und abzuschließen und berechtigt zu sein, die vertragsgemäßen Rechte an dem Leistungsgegenstand auch dem Vertragspartner einzuräumen.

2. Leistungsinhalte

2.1 Die genauen Leistungsinhalte ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Auftrag gemäß dem von PRISMA erteilten Angebot. Änderungen gegenüber dem Angebot bedürfen stets der ausdrücklichen Bestätigung durch PRISMA, die schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen muss.

2.2 Mündlich vereinbarte Änderungen des Leistungsinhaltes sind unverbindlich, solange sie nicht von PRISMA schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bestätigt worden sind.

3. Preise, Preisänderungen

3.1 Es gelten die im jeweiligen Vertrag einzeln vereinbarten Preise, in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Vergütungsliste der PRISMA festgelegten Preise. Nachlässe sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

3.2 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt.

3.3 Versandkosten, Zölle und sonstige Fremdkosten sind im Leistungspreis von PRISMA nicht enthalten und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Für Verträge, die sich nicht in der Erbringung einer einmaligen Leistung erschöpfen, sondern auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer geschlossen sind, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste von PRISMA mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Preisliste möglich ist, sofern die vorherige Preisliste für das Vertragsverhältnis mindestens vier Monate gegolten hat und die Änderung durch Übersendung der neuen Preisliste mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen angekündigt worden ist. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zu, das spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden muss.

4. Stornierung, Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1 Die Stornierung eines PRISMA erteilten Auftrags ist grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zulässig. Im Falle der Stornierung ist PRISMA der Vertragswert zu ersetzen abzüglich des Betrages, den PRISMA durch die Stornierung erspart. Setzt PRISMA diesen Betrag fest, obliegt es dem Vertragspartner, den Nachweis einer höheren Ersparnis zu führen.

4.2 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot von Prisma.

4.3 Verträge, die sich in der einmaligen Leistungserbringung erschöpfen, können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gekündigt werden.

4.4 Verträge, die sich nicht in der Erbringung einer einmaligen Leistung erschöpfen, sondern auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer geschlossen sind, können mit der im Angebot bestimmten Frist, in Ermangelung einer solchen Frist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Für PRISMA ist ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere auch dann gegeben, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

5. Präsentationen

5.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch PRISMA mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt vorbehaltlich im Einzelfall abweichend vereinbarter Regelungen gegen Zahlung eines mit dem Auftraggeber hierzu vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).

5.2 Urhebernutzungs- und sonstige Rechte am geistigen Eigentum des im Rahmen einer Präsentation vorgestellten Materials oder vorgestellter Ideen verbleiben ungeachtet der Verpflichtung zur Zahlung eines Präsentationshonorars bei PRISMA. Eine Weiterverwendung ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von PRISMA untersagt.

6. Treuebindung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist PRISMA nicht verpflichtet, Leistungen exklusiv zu erbringen.

7. Urheber-/Nutzungsrechte

7.1 Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten, so erwirbt der Vertragspartner mit dem Vertrag keine Urheber-/Nutzungsrechte an den Produkten des Dritten und keine über den unmittelbaren Vertragsgegenstand hinausgehenden Rechte als das vereinbarte Leistungsrecht.

7.2 Ist Vertragsgegenstand eine eigene von PRISMA zu erbringende (Agentur-) Leistung, so erwirbt der Auftraggeber am Ergebnis der Arbeit von PRISMA unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Agenturhonorars ein ausschließliches, unbefristetes Nutzungsrecht. Ausgeschlossen hiervon sind Rechte an Marken, die von PRISMA gehalten werden und für die ggf. ein gesonderter Markennutzungsvertrag zu schließen ist.

7.3 PRISMA ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übergebene Materialien daraufhin zu überprüfen, ob mit diesen Materialien geistige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird PRISMA wegen einer solchen Verletzung von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, PRISMA von sämtlichen hieraus entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung, freizustellen.

8. Gewährleistung, Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers

8.1 Ist Gegenstand des Vertrags der Vertrieb einer fremden Leistung, so schließt PRISMA jegliche Gewährleistung für die vor dem Dritten erbrachte Leistung aus. PRISMA wird zu diesem Zweck bereits im Angebot deutlich machen, durch welchen Dritten die Leistung erbracht wird. Zur Kompensation des Haftungsausschlusses tritt PRISMA bereits mit Vertragsschluss alle gesetzlich oder nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten bestehenden Gewährleistungsreche an den dies annehmenden Vertragspartner ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten, der zu diesem Zweck im Angebot ausdrücklich benannt wird, werden hiermit ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogen.

8.2 Ist eine von PRISMA unmittelbar zu erbringende Leistung Vertragsgegenstand, so gewährleistet PRISMA die nach dem Stand der Technik fehlerfreie Erledigung der im Auftrag übertragenen Arbeiten. PRISMA gewährleistet nicht, dass fremde Systeme, die zur Erlangung des durch den Auftraggeber wirtschaftlich Gewollten notwendig sind, betriebsbereit oder störungsfrei sind.

8.3 Erweist sich die Leistung von PRISMA als fehlerhaft, ist PRISMA nach entsprechender Mängelanzeige des Auftraggebers zur Nachbesserung berechtigt. Lässt PRISMA die hierzu vom Vertragspartner gestellte angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, verstreichen, oder ist die Nachbesserung unmöglich, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

9. Haftung

9.1 Ist die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten Vertragsgegenstand, so haftet PRISMA nicht für die Erfüllung. PRISMA tritt jedoch alle aus dem Vertrag mit dem Dritten bestehenden Erfüllungsansprüche bereits mit Vertragsschluss an den dies annehmenden Vertragspartner ab.

9.2 Ist Vertragsgegenstand eine von PRISMA unmittelbar zu erbringende Leistung, so haftet PRISMA für die Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten gemäß den weiteren Spezifikationen im Auftrag (Erfüllungshaftung).

9.3 Darüber hinaus haftet PRISMA ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unter der Bedingung, dass die Schadensverursachung einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen oder einem Verrichtungsgehilfen von PRISMA zur Last zu legen ist und PRISMA nach den gesetzlichen Bestimmungen zugerechnet wird. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Des Weiteren ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) entstehen, für die PRISMA auch bei Fahrlässigkeit haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen sollen und die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut oder vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf vertragstypische Schäden begrenzt, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

9.4 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Abnahme, Rechnungsstellung, Zahlung

10.1 Der Kunde ist zur Abnahme einer nach Maßgabe des Vertrages fehlerfreien Leistung oder einer Leistung, die frei von wesentlichen Mängeln ist, verpflichtet. Fordert PRISMA den Kunden zur Abnahme auf und erfolgt hierauf innerhalb einer Frist von einer Woche keine Reaktion, gilt die Abnahme als erteilt.

10.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abnahme mit einer den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung. Soweit dies vertraglich vereinbart ist, ist PRISMA berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern.

10.3 Der Rechnungsbetrag ist fällig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto von PRISMA.

10.4 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt PRISMA vorbehalten.

10.5 PRISMA ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als drei Werktagen berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen und für die weitere Ausführung eine Vorauszahlung zu verlangen, es sei denn, dem Auftraggeber entstünden durch die Zurückstellung der weiteren Ausführung unangemessene Schäden.

10.6 Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig sind.

IV. Sonderbedingungen für die Anmietung von Daten / Adressen („Anmietbedingungen“)

Für die Anmietung von Nutzungsrechten an Daten für Werbezwecke gelten die Allgemeinen Bedingungen (I.), die Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“) (II.) und zusätzlich die nachfolgenden Sonderbedingungen.

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 PRISMA vermittelt im Rahmen von gesondert zu vereinbarenden Aufträgen das Recht zur Nutzung von Daten eines Adresseigners zur werblichen Ansprache.

1.2 Der Begriff „Adresseigner“ bezeichnet den Verantwortlichen gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO, der personenbezogene Daten zur Bewerbung von Fremdprodukten verwenden will.

1.3 Der Begriff „Werbetreibender“ bezeichnet das Unternehmen, das seine eigenen Produkte unter Verwendung von Daten des Adresseigners bewerben möchte.

2. Einräumung von Nutzungsrechten; Umfang der Rechteübertragung

2.1 Der Vertragspartner als Adresseigner räumt PRISMA das Recht ein, die vom Einzelauftrag umfassten Daten für die Durchführung von Werbung eines Werbetreibenden zu nutzen und dieses Recht wiederum dem Werbetreibenden einzuräumen. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unter Wahrung der Datenhoheit des Adresseigners als Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

2.2 Sofern die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO bei Einräumung von Nutzungsrechten an personenbezogenen Daten vorliegt, werden die Parteien im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung die nach Art. 26 DSGVO erforderlichen Absprachen treffen.

2.3 Sofern sich das Nutzungsrecht auf Telefonnummern mit Einwilligung des Betroffenen in die werbliche Nutzung oder auf E-Mail Adressen erstreckt, verpflichtet sich der Adresseigner auf Anfrage von PRISMA den konkreten Text der Einwilligungsklausel, der die Werbung für Produkte des Werbetreibenden erfasst, vorzulegen. Zudem wird der Adresseigner auf Anfrage den Nachweis führen, dass der Betroffene die vorgelegte Einwilligung auch rechtswirksam erteilt hat. Kommt der Adresseigner diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach 7 Werktagen nicht nach, oder erfüllen die vorgelegten Dokumente nach Einschätzung von PRISMA nicht die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an die DSGVO, besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages seitens PRISMA.

2.3 Sofern nicht anders vereinbart, dürfen die Daten nur einmal für eine Werbung verwendet werden. Soweit der Werbetreibende auf Grund der Nutzung der Adressen Bestellungen oder Anfragen erhält, ist er befugt, die Adressen und weitere in diesem Zusammenhang vom Betroffenen erteilte Angaben als eigenständiger Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO in seine eigenen Adressbestände einzufügen.

2.4 Es gelten ausschließlich die Regelungen des jeweils vereinbarten Einzelauftrags und nachrangig diese AGB. Es gelten insbesondere die im jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Abstimmungserfordernisse mit Einschränkungen zum Nutzungsumfang.

2.5 PRISMA ist berechtigt, dem Werbetreibenden zusätzliche Leistungen anzubieten und eigenständig abzurechnen.

3. Auftragsverarbeitung

3.1 Zum Zwecke der Durchführung der im Rahmen von Einzelaufträgen eingeräumten Nutzungsrechte beauftragt der Adresseigner einen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28. DSGVO für die Verarbeitung der Daten, die PRISMA und der Adresseigner vertraglich vereinbart haben. Hierzu erteilt der Adresseigner dem Auftragsverarbeiter entsprechende Weisungen.

3.2 Die Daten werden an die Dienstleister nach Art. 28 DSGVO weitergegeben. Der Auftragsverarbeiter wird durch den Adresseigner ausgewählt, wobei PRISMA ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Adresseigner darf den vorgeschlagenen Dienstleister wegen fehlender oder unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen oder des begründeten Verdachts, dass der Dienstleister Weisungen nicht befolgen wird oder auf andere Weise gegen die DSGVO verstoßen wird, ablehnen.

Stand: 08.02.2019